Mietbedingungen
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Ent-sprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse hinsichtlich der Vermietung von Filmton Equipment und Veranstaltungstechnik zwischen der Einzelunternehmung Wonka.Audio – Veranstaltungstechnik & Filmton, Inh. Kai Czerwonka, Fliederstraße 42, 44147 Dortmund (Vermieter) und dem jeweiligen Mieter. Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgebestellungen gelten die AMB entsprechend.
2. Der Mieter erklärt sich durch seine Bestellung ausdrücklich mit den AMB einverstanden. Die Geltung anderer allgemeiner Bestimmungen des Mieters ist ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese von dem Vermieter ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Diese AMB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführt oder Gegenleistungen annimmt. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von dem Vermieter in Textform bestätigt werden.
3. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der Bedingungen.
4. Die nachfolgenden AMB gelten auch für alle künftigen, gleichartigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
5. Die nachfolgenden AMB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
6. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich.
2. Eine verbindliche Bestellung kann durch den Mieter in Textform gegenüber dem Vermieter erfolgen.
3. Ein Vertragsschluss kommt erst mit Zugang einer Auftragsbestätigung in Textform seitens des Vermieters oder durch Übergabe der Mietsache zustande.
4. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Vermieter in Textform bestätigt wurden.
§ 3 Mietzins, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Kaution
1. Der jeweilige Mietzins wird auf Grundlage der am Tag der Bestellung gültigen Preisliste des Vermieters abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird der Mietzins für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.
2. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
3. Bei Gerätschaften mit Zubehör bleibt der Tageslistenmietpreis bestehen, auch wenn einzelnes Zubehör der Gerätschaft auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert wird.
4. Die Miete ist bei Erstkunden für die gesamte Mietzeit im Voraus zu entrichten. Bei Bestandskunden sind Zahlungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten.
5. Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Im Falle einer verzugs-bedingten Mahnung ist der Vermieter zudem berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 5,00 zu berechnen.
6. Vor Übergabe der Mietsache ist durch Erstkunden eine Kaution in Höhe von 10 % des Netto-Neu-Preises der Mietsache, maximal jedoch EUR 500,00, an den Vermieter zu zahlen. Die Pflicht zur Leistung der Kaution entfällt, wenn der Mieter bereits vor Übergabe der Mietsache eine Mietgebühr bezahlt, die über den Betrag der Kaution hinausgeht.
§ 4 Abholung und Lieferung
1. Eine Lieferung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Mieters. Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter im Auftrag angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird.
2. Mit Übergabe der Mietsache an den Mieter oder im Falle der Lieferung an den vom Vermieter bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Miet-sache auf den Mieter über.
3. Sofern eine Lieferung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten beim Vermieter abzuholen. Die Abholung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Absprache und Vereinbarung eines Abholtermins.
4. Der Mieter hat bei der Abholung einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) vorzulegen.
§ 5 Übergabe der Mietsache
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beginn des geplanten Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen.
2. Hat der Vermieter die Mängel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentliche Mängel jederzeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit.
3. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
§ 6 Versicherung
1. Der Mieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Mietgegenstände, insbesondere hinsichtlich Ver-lust, Diebstahl und Beschädigung, ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Eine Vermietung erfolgt ausschließlich nach Vorlage eines gültigen Versicherungsscheins seitens des Mieters.
2. Sollte der Mieter einen solchen gültigen Versicherungsschein nicht vorlegen, ist der Vermieter dazu berechtigt, eine Versicherungspauschale in Höhe von 10 % des Mietpreises zu berechnen, damit die Mietgegenstände über den Vermieter versichert werden können.
3. Bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Unterschlagung oder anderen Straftaten gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 % des Neuwertes der Mietsache, welche von dem Mieter zu bezahlen ist, sofern die Versicherung für den Schaden eintritt.
4. In allen nicht unter Ziff. 3. genannten Schadensfällen haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung bis zu EUR 500,00 pro Schadensfall, sofern die Versicherung für den Schaden eintritt.
5. Dem Mieter ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.
6. Tritt die Versicherung nicht für den Schaden ein, so hat der Mieter den vollen Schaden zu ersetzen.
7. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherung des Vermieters stehen dem Mieter in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht zur Verfügung und werden ihm auf Wunsch auch zugeschickt.
8. Die Versicherung des Vermieters erstreckt sich ausschließlich auf eine Nutzung der Mietsache innerhalb von Europa. Bei außereuropäischem Einsatz ist dies zwingend vorab mit dem Vermieter zu besprechen. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, in einem solchen Fall Mehrkosten geltend zu machen.
§ 7 Mietdauer
1. Das Mietverhältnis beginnt zu dem in dem jeweiligen Mietvertrag bestimmten Datum und endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer.
2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, kann die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter am Tag des Mietendes, spätestens aber am darauffolgenden Werktag zu einer mit dem Vermieter vereinbarten Uhrzeit an dessen Geschäftssitz erfolgen. Die Rückgabe ist ausschließlich von montags bis freitags möglich. Eine Abholung durch den Vermieter erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Mieters.
3. Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben, ist je angefangenem Tag bis zum Tag der vollständigen und ordnungsgemäßen Rückgabe eine volle Tagesmiete als Nutzungsentschädigung an den Vermieter zu zahlen.
4. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer Bestätigung seitens des Vermieters in Textform. Eine stillschweigende Verlängerung des Miet-verhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.
§ 8 Kündigung, Rücktritt, Stornierung
1. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Die vertragliche Mietdauer läuft von dem in Textform durch den Vermieter bestätigten Abhol- bzw. Liefertermin bis zu dem im Auftrag angegebenen End-termin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
2. Der Mieter ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss, jedoch maximal 48 Stunden vor Übernahme des Mietgegenstandes, durch textförmige Erklärung gegenüber dem Vermieter von dem Mietvertrag zurückzutreten.
3. Im Falle einer Stornierung bis zu 48 Stunden vor Mietbeginn fallen keine Kosten an. Bei einer Stornierung bis zu 24 Stunden vor Mietbeginn fallen Kosten in Höhe von 50 % des für den ersten Miet-Tag vorgesehenen Preises an. Bei einer Stornierung innerhalb von 24 vor Mietbeginn werden die Kosten für den ersten Miet-Tag vollständig und die Kosten für den darauffolgenden Miet-Tag in Höhe von 50 % berechnet; sollte die Mietzeit nur einen Tag betragen, fallen Kosten in Höhe von 75 % für diesen Tag an.
§ 9 Haftung, Pflichten des Mieters
1. Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen der Mietsache mit den Reparaturkosten und bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache mit dem Wiederbeschaffungswert.
2. Sollten bei der Rückgabe erhebliche optische Abnutzungen wie starke Verschmutzungen oder Verkratzungen an der Mietsache festgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt weitere Kosten zur Be-hebung dieser optischen Abnutzungen zu erheben.
3. Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur auf-grund vom Mieter zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Miet-sache haftet der Mieter für die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle.
4. Der Mieter hat etwaige Schäden und Verluste sowie die Vollständigkeit im Abgleich mit dem Liefer-schein der Mietgegenstände sofort zu prüfen und gegebenenfalls zu melden.
5. Schäden, die während der Mietdauer eingetreten sind, sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache, in Textform anzuzeigen.
6. Dies gilt auch für nicht direkt offensichtliche Schäden, sofern der Mieter die Möglichkeit des Schadenseintritts hätte erkennen müssen, dies ist insbesondere der Fall bei Kontakt mit (Salz)Wasser, Stößen sowie außergewöhnlichen Belastungen ohne zunächst sichtbare Konsequenzen. Vorfälle solcher Art sind unverzüglich zu melden.
7. Die Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter gilt nicht als Bestätigung dafür, dass die Sache vom Mieter mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der jeweiligen Mietsachen und im Falle einer Beschädigung derer die Geltendmachung des entsprechenden Schadensersatzes vor.
8. Die Feststellung seitens des Vermieters, dass die Mietsache mangelbehaftet oder unvollständig vom Mieter zurückgegeben wurde, kann bis zu 10 Tage nach der Rückgabe erfolgen.
9. Die Überlassung der Artikel erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Die Nutzung durch Mitarbeiter des Mieters ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig. Der Mieter ist insoweit dazu verpflichtet, sämtliche Stellvertreter und mit dem Gerät hantierenden Personen über die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzen.
10. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch zu nutzen. Jedweder Gebrauch der Mietsache unter erhöhter Gefahr (z.B. Stunts, Einsatz von Pyrotechnik, Wasser, Schnee o.ä.) ist nicht gestattet. Im Zweifel ist der Mieter dazu verpflichtet, vor Beginn des jeweiligen Einsatzes die textförmige Zustimmung des Vermieters einzuholen.
11. Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, Dritten die Mietsache weiterzuvermieten, Rechte aus dem Ver-trag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen, sofern nicht die ausdrückliche Zustimmung in Textform seitens des Vermieters für diese Geschäfte vorliegt. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
11. Der Mieter verpflichtet sich, seine Daten vor Rückgabe der genutzten Speichermedien vollständig zu löschen.
12. Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Sofern der Mieter kein Servicepersonal von dem Vermieter gebucht hat, muss der Mieter alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Mieter die während des Mietgebrauchs entstehenden und von dem Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen verschuldeten Mängel an sämtlichen von ihm angemieteten Mietgegenständen zu beheben bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
13. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von dem Vermieter angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen.
14. Der Mieter hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen.
15. Im Falle der Nutzung der Mietsache unter freiem Himmel ist der Mieter dazu verpflichtet, die Miet-sache zu räumen, abzubauen und/oder abzuschalten, wenn infolge von Witterungseinflüssen eine Ge-fahr für die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit anwesender Menschen besteht. Gleiches gilt im Falle drohender Krawalle oder Aufruhr bei Veranstaltungen.
§ 10 Haftung des Vermieters
1. Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser AMB eingeschränkt.
2. Der Vermieter haftet grundsätzlich nur für Schäden, deren Schadensursache auf einer nachweislich vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Für fahrlässiges Verhalten haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertrages zweckwesentlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf (Kardinalpflicht), soweit der Vermieter nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise mit den verursachten Schäden rechnen musste. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters – auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen. Die Haftung des Vermieters aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleibt unberührt.
3. Soweit der Vermieter nach den vorstehenden Regelungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Vermieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass die Mietsache für den vom Mieter vorgesehenen Zweck geeignet ist und nicht dafür, dass der Mieter die Mietsache ohne etwaige erforderliche Genehmigungen nutzen darf. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Mietgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Mietgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
5. Soweit der Vermieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7. Der Vermieter haftet nicht für das Abhandenkommen von Daten, die vom Mieter nach Rückgabe der Speichermedien nicht von dem jeweiligen Datenträger gelöscht worden sind.
§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz
1. Personenbezogene Daten werden vom dem Vermieter im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet. Der Mieter wird auf die separaten Datenschutzhinweise mit Verweis auf den folgenden Link hingewiesen: https://wonka-audio.de/datenschutzerklaerung/.
2. Der Mieter verpflichtet sich, alle im Rahmen des Mietverhältnisses erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von dem Vermieter zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Zu den Betriebsgeheimnissen des Vermieters gehören insbesondere auch die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise. Der Mieter wird zudem alle für ihn tätigen Personen, die Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt bekommen, über die Pflicht zur Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
3. Der Vermieter darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.
2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird ebenfalls der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart.
3. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Mieter seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Gegen Forderungen des Vermieters kann der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unwirksam.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.

